Anl. 5 VVO

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier Haushalt

Glas

Glas

Metalle

Eisenmetalle Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton

Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen, ausgenommen Getränkeverbundkartons.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitlichen Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, die die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhalten.

2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier gewerblich

Metalle

Eisenmetalle gewerblich

Aluminium gewerblich

Kunststoffe Folien

Folien gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff

Kunststoffe Hohlkörper

Hohlkörper gewerblich

EPS

EPS gewerblich

Holz

Holz gewerblich

Sonstige Verpackungen

Verbundverpackungen gewerblich

Keramik gewerblich

Textile Faserstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen gewerblich“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

3. Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)

Kategorien

Feuchttücher

Luftballons

Tabakprodukte

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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