§ 63 TSG Strafvorschriften.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Wer

a)

es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

b)

bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder

c)

den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

d)

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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