Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
In Kraft seit 24.07.1954 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 TSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 TSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 TSG