§ 6 TSG Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

In Kraft seit 24.07.1954 bis 31.12.9999
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