§ 4 TSG Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können.

(2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen. Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, daß

1.

beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand von Tieren oder andere für die Beurteilung der Gefahr der Seucheneinschleppung maßgebende Umstände vorzulegen sind;

2.

die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen erfolgen darf;

3.

eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.

(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung (Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.

(4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen nur mit Bewilligung des Bundeskanzlers ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, daß keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht.

(5) Der Bundeskanzler hat die nach dem Recht der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen betreffend die Ein- und Durchfuhr von Sendungen unter Bedachtnahme auf die topographischen und verkehrsmäßigen Verhältnisse im Inland, auf die Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit in Österreich sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens durch Verordnung vorzuschreiben. Hiebei können insbesondere auch veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgesehen werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sendungen nach und aus Österreich. Bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind alle veterinärpolizeilichen und sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen zu berücksichtigen, die gemäß den Vorschriften der EU für grenztierärztliche Kontrollen von Sendungen aus Drittstaaten maßgeblich sind.

(7) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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