(1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, daß für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.
(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.
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