§ 52a TSG

TSG - Tierseuchengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird der gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die Seuche eingetretene Wertverminderung geleistet. Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag von 50 v. H. und für brütendes oder kückenführendes Geflügel sowie für Kücken ein Zuschlag von 100 v. H. zu den ermittelten Beträgen zu gewähren.

Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft des Landes unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Merkmale halbjährig festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist.

In Kraft seit 24.07.1954 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52a TSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52a TSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52a TSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52a TSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52a TSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 TSG
§ 52b TSG