§ 45 TSG

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.

In Kraft seit 26.06.1949 bis 31.12.9999
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