(1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.
(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.
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