§ 29 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

§ 29

Wiederholen der Ausbildung aufgrund Abbruches bzw.
Nichtbestehens der Fach- oder Diplomprüfung

 

Wenn

a)

zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach § 25 Abs. 1,

b)

zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 oder

c)

die Fach- oder Diplomprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach den §§ 22 oder 23

mit der Note "nicht genügend" bzw. mit "nicht bestanden" beurteilt werden, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die Fach- oder Diplomprüfung zu wiederholen.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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