§ 36e TFLG 1996 Finanzgebarung

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.

(2) Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.

(3) Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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