§ 36i TFLG 1996 Bewirtschaftungsübereinkommen, Bewirtschaftungsabgeltung

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.

(2) Das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsübereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Es hat jedenfalls die Dauer, den Umfang und die Modalitäten der Betrauung, insbesondere die davon erfassten Bewirtschaftungsmaßnahmen, sowie die Höhe der den Nutzungsberechtigten jährlich im Nachhinein zustehenden angemessenen Bewirtschaftungsabgeltung zu regeln.

(3) Das Bewirtschaftungsübereinkommen kann unbeschadet eines darin allenfalls vereinbarten Endes durch Zeitablauf sowohl von der substanzberechtigten Gemeinde als auch von den Nutzungsberechtigten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung durch die substanzberechtigte Gemeinde bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, die Kündigung durch die Nutzungsberechtigten eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5).

(4) Die Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf der Grundlage des Bewirtschaftungsübereinkommens und die Durchführung der dafür erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen obliegt dem Obmann. Im Zweifelsfall hat er das Einvernehmen mit dem Substanzverwalter herzustellen; dieser ist befugt, entsprechende Aufträge zu erteilen. Soweit dies zur Durchführung bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen im Sinn des § 36c Abs. 6 bevollmächtigen. Der Obmann hat dem Substanzverwalter und dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die Durchführung des Bewirtschaftungsübereinkommens, insbesondere über laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu erteilen.

(5) Der Substanzverwalter hat die den Nutzungsberechtigten für das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr zustehende Bewirtschaftungsabgeltung bis spätestens 31. März des Folgejahres auf das Abrechnungskonto zu überweisen, soweit im Bewirtschaftungsübereinkommen als Bewirtschaftungsabgeltung nicht der Bezug von Naturalleistungen vorgesehen ist.

(6) Über alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsabkommens entstehenden Streitigkeiten sowie über alle Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen selbst entscheidet die Agrarbehörde nach § 37 Abs. 7.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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