§ 31 TFLG 1996 Flurbereinigungsverfahren

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.

3.

An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.

4.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.

5.

Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.

6.

Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.

7.

Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

8.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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