§ 3 StBHG Arten der Hilfeleistungen

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

1.

Heilbehandlung (§ 5);

2.

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);

3.

Erziehung und Schulbildung (§ 7);

4.

Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);

5.

Lebensunterhalt (§ 9);

6.

Tageseinrichtungen (§ 16);

7.

Wohneinrichtungen (§ 18);

8.

Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19);

9.

Mietzinsbeihilfe (§ 20);

10.

Hilfe zum Wohnen (§ 21);

11.

Freizeitgestaltung (§ 21a);

12.

Familienentlastung (§ 22);

13.

Persönliches Budget (§ 22a);

14.

Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);

15.

Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a);

16.

Reisekosten (§ 38).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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