§ 92a SPG Kostenersatzpflicht

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsWird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.
  2. (1a)Absatz eins aWer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
    1. 1.Ziffer einsvorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
    2. 2.Ziffer 2sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
    hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Ziffer eins, denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Ziffer 2, denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
  3. (2)Absatz 2Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8), von dieser vorzuschreiben.Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,), von dieser vorzuschreiben.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 92a SPG


Kosten bei persönlichen Anruf von N zum § 92a SPG

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Aus dem Gesetzestext geht eigentlich nicht hervor, ob ein Kostenersatz auch bei einem persönlichen Anruf bei der Polizei zu bezahlen ist. z.B.: Alarmanlage löst keinen Alarm aus sondern sendet lediglich eines SMS an Hausbesitzer; Hausbesitzer informiert die Polizei; Polizei kommt und kontroll... mehr lesen...

§ 92a SPG | 0 Antworten | 1609 Aufrufe | 15.02.11

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