§ 35 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise

 

§ 35

 

(1) Soweit sich aus § 20 Abs 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:

1.

für in den §§ 33 Abs 3 oder 34 Abs 2 Z 1 angeführte Lehrinhalte (Fächer), die von der Ausbildung nicht abgedeckt werden, oder

2.

wenn die Dauer der Ausbildung nicht mindestens 75 % der in den §§ 33 Abs 4 oder 34 Abs 2 Z 2 für die jeweilige Tierart festgelegten Dauer umfasst.

 

(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs 1 S.TZG abzulegen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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