§ 28 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

Jahresbericht

 

§ 28

 

(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs 6 S.TZG über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen jeweils bezogen auf einen von der Zuchtorganisation bei der erstmaligen Berichtslegung festzulegenden Stichtag bis spätestens 31. März des dem Stichtag folgenden Jahres der Behörde vorzulegen. Der jeweilige Berichtszeitraum umfasst das dem Stichtag vorangehende Jahr und endet mit dem Stichtag.

Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Abs 1 S.TZG angezeigt haben, müssen den ersten Bericht bis spätestens 31. März des zweiten ihrer Anerkennung oder Anzeige folgenden Jahres vorlegen. In diesem Fall hat der Bericht den Zeitraum von der Anerkennung oder der Anzeige gemäß § 7 Abs 1 S.TZG bis zum Stichtag des ersten der Anerkennung oder der Anzeige folgenden Jahres zu umfassen.

 

(2) Der Bericht von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:

1.

die Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs 1 und 2;

2.

Angaben über die Form und den Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinn des § 5 Abs 3;

3.

die Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf der Grundlage der Angaben gemäß Z 1 und 2;

4.

die Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen;

5.

eine Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale;

6.

eine Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen;

7.

im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen:

a)

eine Übersicht über die Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB die Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden, die Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen) sowie

b)

die Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs 2) abgeschlossen worden ist und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz;

8.

die Namen und Identifikationen der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte;

9.

eine Übersicht über das Auftreten und die Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten;

10.

bei Equiden die Namen und Identifikationen der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.

 

(3) Der Bericht von im Land Salzburg rechtmäßig tätigen fremden Zuchtorganisationen (§ 7 S.TZG) hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Land Salzburg die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:

1.

die Angaben gemäß Abs 2 Z 1, 5, 7, 8, 9 und 10;

2.

die Namen und Identifikationen der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, die Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots

(Name, Anschrift), mit der bzw dem der Prüfeinsatz durchgeführt

wird, und die Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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