§ 30 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen

 

§ 30

 

(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1 S.TZG objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

 

(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

1.

die im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen;

2.

die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen;

3.

deren Durchführung auf Grund von schriftlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen erfolgt, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten und sicherstellen, dass die Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes nur in bereinigter Form berücksichtigt werden; und

4.

die dabei anfallenden Daten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

 

(3) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen (durchführende Stellen) dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den folgenden Fällen unter ihrer Verantwortung durch Dritte durchführen lassen:

1.

Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs 5 Z 3 durch den Tierhalter oder dessen Beauftragten;

2.

Probenanalysen, die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben, die einen hohen fachspezifischen Spezialisierungsgrad erfordern, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung durch eine fachlich geeignete Stelle (betraute Stelle). Die durchführende Stelle hat der Behörde den Abschluss, den Gegenstand, den Vertragspartner und die Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Teilaufgaben gilt Abs 2 für die betrauten Stellen sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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