§ 105b S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Von den im § 105 sowie im § 105a in Verbindung mit den §§ 106, 107 oder 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:

a)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

b)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d)

Maßnahmen im Zuge behördlicher Erhebungen und Überprüfungen;

e)

das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, wenn dem nicht Bestimmungen auf Grund von § 108 Abs 2 entgegenstehen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105b S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105b S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105b S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105b S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105b S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 105a S-JagdG
§ 106 S-JagdG