§ 106 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

Notfallsperren

 

§ 106

 

(1) Die Jagdbehörde kann auf Ansuchen des Jagdinhabers die Sperre von Teilen des Jagdgebietes im zeitlich oder örtlich unbedingt erforderlichen Ausmaß bewilligen,

a)

wenn bei außerordentlichen Verhältnissen (Notzeiten) ansonsten der örtliche Bestand einer Wildart gefährdet wäre oder

b)

wenn dies zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie bei Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen u. dgl., notwendig sind oder die von der Jagdbehörde bewilligt oder angeordnet wurden, erforderlich ist und dies die besonderen Umstände, insbesondere die Sicherheit von Personen und Sachen erfordern.

Vor der Bewilligung darf eine Sperre vom Jagdinhaber nur verfügt werden, wenn bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen und Gefahr im Verzug die Bewilligung nicht rechtzeitig erlangt werden könnte. Solche Sperren sind jedoch unverzüglich der Jagdbehörde anzuzeigen und sogleich nach Wegfall des Grundes oder Aufhebung durch die Jagdbehörde, jedenfalls spätestens eine Woche nach ihrer Verfügung zu beseitigen; sie dürfen nur Gebiete bis zu 10 ha zusammenhängender Grundfläche erfassen und sich nicht auf Grundflächen beziehen, die innerhalb des Jagdjahres bereits Gegenstand einer solchen Sperre waren.

(2) Die Sperre bewirkt, daß jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen nicht betreten dürfen. Das Verweilen auf öffentlichen Straßen und Wegen und sonstigen öffentlichen Anlagen ist während der Sperre nur aus wichtigen Gründen zulässig.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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