Gesamte Rechtsvorschrift S-GSG

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

S-GSG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 28. Jänner 1970 über die Regelung der land- und
forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Salzburger Güter- und
Seilwegegesetz 1970)
StF: LGBl. Nr. 41/1970

§ 1 S-GSG § 1


(1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.

(2) Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigung umfassen,

1.

eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

2.

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

3.

die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

4.

die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

§ 2 S-GSG § 2


(1) Ein Bringungsrecht wird begründet

a)

auf Antrag des Grundeigentümers durch Einräumung durch die Agrarbehörde oder

b)

durch Parteienübereinkommen.

(2) Ein Bringungsrecht ist durch die Agrarbehörde einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Abs 6 aufgezählten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(3) Öffentliche Interessen werden insbesondere dann verletzt, wenn durch das Bringungsrecht Belange des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des Bergwesens, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes abträglich berührt würden.

(4) Wenn für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung, Nicht-Untersagung eines gemeldeten Rodungsvorhabens gemäß § 17a Forstgesetz 1975) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wird, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen sowie auf Folgeverfahren dazu. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, zu deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes bei der zuständigen Behörde einzuholen. In diesen Verfahren hat die Agrarbehörde Parteistellung.

(5) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder Bergbauberechtigte zustimmt.

(6) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes ist so festzusetzen, daß

1.

die durch seine Einräumung und Ausübung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2.

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,

3.

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

4.

möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(7) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

(8) Parteienübereinkommen gemäß Abs 1 lit b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des Parteienübereinkommens unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

(9) Ist mit dem Bringungsrecht die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage verbunden, darf hinsichtlich dieser Anlage das Bringungsrecht durch die Agrarbehörde nur eingeräumt oder eine Genehmigung nach Abs 8 nur erteilt werden, wenn ein Projekt vorliegt, das für die einwandfreie technische Beurteilung der Bringungsanlage geeignet ist und diese, allenfalls unter Vorschreibung der dafür erforderlichen Auflagen und Bedingungen, den nach § 3 Abs 2 geltenden Voraussetzungen entspricht.

(10) Für die vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Einräumung von Bringungsrechten oder durch die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage verursacht werden, gebührt dem Eigentümer des belasteten Grundstückes und dem daran auf Grund seines Eigentums an einem anderen Gegenstand dinglich Berechtigten eine Entschädigung, die mangels eines diesbezüglichen Parteiübereinkommens unter sinngemäßer Anwendung des § 5 von der Agrarbehörde zu bestimmen ist. Dies gilt auch für solche vermögensrechtlichen Nachteile, die Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern entstehen. Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechts bzw der Beendigung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage geltend zu machen; umfasst das Bringungsrecht auch die Berechtigung, eine Bringungsanlage zu errichten oder auszugestalten (§ 1 Abs 2 Z 1), ist der Anspruch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Inbetriebnahme (§ 7 Abs 1) oder eines unbeanstandeten Überprüfungsergebnisses (§ 7 Abs 2) geltend zu machen.

(11) Parteien im Verfahren zur Begründung eines Bringungsrechtes sind der Antragsteller und der Eigentümer des belasteten Grundstückes. Parteistellungen nach anderen Gesetzen, die von der Agrarbehörde anzuwenden sind, bleiben davon unberührt.

§ 3 S-GSG § 3


(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1) dienen. Dazu gehören samt dem erforderlichen Zubehör (zB Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen) insbesondere:

1.

nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege), die im überwiegenden Interesse der in vielfältigen Arten und Formen erfolgenden Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben errichtet, betrieben und erhalten werden;

2.

als nicht dem Seilbahngesetz 2003 unterliegende Materialseilbahnen (Seilwege):

a)

Materialseilbahnen ohne Werksverkehr,

b)

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind;

c)

Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

(2) Bringungsanlagen müssen im Hinblick auf die Art ihrer Verwendung so gebaut, erhalten und betrieben werden, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten. Hiebei ist auch auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes besonders Rücksicht zu nehmen. Zur näheren Durchführung dieser Bestimmungen hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der technischen und fachlichen Erfahrungen durch Verordnung besondere Bau- und Betriebsvorschriften zu erlassen; hiebei können auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden.

(2a) Die Agrarbehörde kann jederzeit mit Bescheid Maßnahmen vorschreiben, soweit sie erforderlich sind:

1.

zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft;

2.

zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Baus und Betriebs sowie einer ordnungsgemäßen Erhaltung einer Bringungsanlage.

(3) Zur Erhaltung einer Bringungsanlage ist, soweit durch Parteienübereinkommen nichts anderes bestimmt ist, der Bringungsberechtigte (Bringungsgemeinschaft) verpflichtet.

(4) Ein allgemeiner Verkehr im Sinne des Abs 1 ist solange nicht gegeben, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt.

(5) Auf Seilwegen mit Personenbeförderung ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zulässig:

1.

Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;

2.

Personen, welche die in Z 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (z. B. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder des Rettungswesens).

§ 4 S-GSG § 4


(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche. Dies gilt auch für den Eigentümer eines Grundstückes, das zur Durchführung von dauerhaften Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen wird.

(2) Die zur Errichtung, Erhaltung und für die Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit einer dauerhaften Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag der Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten durch die Agrarbehörde enteignet werden.

(3) Insoweit die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können, hat der Eigentümer auch Anspruch auf deren Einlösung.

(4) Für die Einlösung gelten die Bestimmungen über die Enteignung sinngemäß, wobei dem Einlösungswerber die Stellung des Grundeigentümers im Enteignungsverfahren zukommt.

§ 5 S-GSG § 5


(1) Für alle mit der Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile einschließlich einer allfälligen Wirtschaftserschwernis gebührt dem Enteigneten angemessene Schadloshaltung.

(2) Soweit über die Art und die Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung durch die Agrarbehörde festzusetzen, wobei die §§ 4 Abs 2, (§§) 5 bis 9 und 34 Abs 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind.

§ 6 S-GSG § 6


(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf welchen eine Bringungsanlage errichtet wird oder die zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährsleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen werden, haben im Rahmen der geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Errichtung der Anlage oder der Durchführung der Maßnahmen anfallenden Baustoffe (zB Steine, Schotter, Humus) für diese Anlage bzw Maßnahmen zu dulden. Desgleichen ist die Ableitung schadstoffunbelasteter Oberflächenwässer (Niederschlagswässer) aus Kultur- und Böschungsflächen, die an die Bringungsanlage angrenzen, sowie aus der Wegfläche über Straßeneinlaufschächte oder Querrinnen zu dulden, sofern auf Grund augenscheinlich erkennbarer Geländeverhältnisse eine Gefährdung im Hinblick auf Rutschungen, Begünstigung von Muren u. dgl. nicht zu erwarten ist.

(2) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers vom Weg auf ihren Grund und die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung vom Weg abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, soweit auf Grund augenscheinlicher Geländeverhältnisse eine Gefährdung durch Rutschung, Begünstigung von Muren udgl nicht zu erwarten ist.

(3) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke haben die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundflächen insbesondere für die Errichtung, den Ausbau und die Instandhaltung der Bringungsanlage gegen angemessene Entschädigung zu dulden.

§ 7 S-GSG § 7


(1) Seilwege mit Personenbeförderung (§ 3 Abs 5) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn hiefür eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlagen den nach § 3 Abs 2 geltenden Voraussetzungen entspricht. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen kann vor der Entscheidung über die Erteilung der Betriebsbewilligung auch die Durchführung eines Probebetriebes verlangt werden.

(2) Die Fertigstellung anderer Bringungsanlagen ist der Agrarbehörde vor ihrem Betrieb und ihrer Benützung schriftlich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat die fertiggestellte Anlange zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Bringungsanlage den nach § 3 Abs 2 geltenden Voraussetzungen nicht entspricht, hat die Agrarbehörde - erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges - den Betrieb oder die Benützung bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage zu untersagen.

§ 8 S-GSG § 8


(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die darauf bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen.

(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist nach dem Verhältnis des Interesses an der Benützung der Anlage auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.

(4) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist nach dem Verhältnis des Interesses an der Benützung der Bringungsanlage auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.

(5) Wenn über die Höhe der Beiträge ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist diese durch die Agrarbehörde festzusetzen.

§ 9 S-GSG § 9


Wurde entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Bringungsanlage errichtet, so ist der hiefür Verantwortliche unbeschadet der Strafbestimmung des § 22 verpflichtet, diese Anlage zu entfernen, es sei denn, die Anlage kann - allenfalls nach Behebung von Mängeln innerhalb einer von der Agrarbehörde angemessen zu bestimmenden Frist - nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Bringungsanlage benützt werden.

§ 10 S-GSG § 10


Felddienstbarkeiten können unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde geregelt oder entschädigungslos aufgehoben werden, soweit sie durch die Begründung eines Bringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden.

§ 11 S-GSG § 11


(1) Bringungsanlagen unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde.

(2) Den Organen der Agrarbehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen zu können, der Zutritt zu allen Teilen der Bringungsanlage jederzeit zu gestatten. Der über die Bringungsanlage Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Agrarbehörde hat, wenn sie an einer Bringungsanlage Mängel feststellt, den Verfügungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel zu verhalten. Sind die festgestellten Mängel solcher Art, dass eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten unmittelbar zu gewärtigen ist, hat die Agrarbehörde, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bis hin zur Untersagung der Benützung der Bringungsanlage (Sperre) zu verfügen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, derartige Maßnahmen zu treffen; sie haben die Agrarbehörde davon unverzüglich zu verständigen.

 

§ 12 S-GSG § 12


(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist auf Antrag das Bringungsrecht, soweit öffentliche Interessen (§ 2 Abs 3) nicht verletzt werden, durch die Agrarbehörde den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben. Solche Anträge können sowohl vom Bringungsberechtigten oder, wenn eine Bringungsgemeinschaft besteht, von dieser als auch vom Eigentümer des belasteten Grundstückes gestellt werden.

(2) Die Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch im Wege eines Parteienübereinkommens erfolgen, das zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des Parteienübereinkommens unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlichen Interessen (§ 2 Abs 3) nicht widerspricht.

(3) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstückes anordnen, daß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Teile zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat.

(4) Eine Beseitigung der Bringungsanlage darf dann nicht angeordnet werden, wenn

a)

Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind, oder

b)

der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist, oder

c)

öffentliche Interessen (§ 2 Abs 3) am Fortbestand der Bringungsanlage bestehen.

(5) In den Fällen des Abs 4 lit b ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten insoweit zu tragen, als ihm dies im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Umstandes, ob und inwieweit diese Gefahren durch die Erstellung der Bringungsanlage oder deren Bestand verursacht wurden zugemutet werden kann; ein allenfalls darüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist von der Gemeinde zu tragen. Im Falle des Abs 4 lit c ist der Erhaltungsaufwand für die Bringungsanlage von jenem Rechtsträger zu tragen, von dem das öffentliche Interesse geltend gemacht wurde.

(6) Über die Tragung eines solchen Erhaltungsaufwandes entscheidet die Agrarbehörde.

(7) Wird ein Antrag gemäß Abs 3 nicht gestellt, so ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Bringungsanlage befindet, verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, daß durch die Anlage Menschen oder Sachwerte nicht gefährdet werden.

(8) Eingelöste oder enteignete Grundstücke sind auf Antrag ihres Eigentümers zum Zeitpunkt der Begründung des Bringungsrechts oder dessen Rechtsnachfolgers an diesen gegen Entschädigung rückzuübertragen, soweit dem nicht öffentliche Interessen im Sinn des § 2 Abs 3 entgegen stehen. Auf die Bestimmung der Entschädigung ist § 5 anzuwenden.

 

§ 13 S-GSG § 13


(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Bildung einer Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im § 1 Abs 1 genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn von diesen Eigentümern oder der betreffenden Bringungsgemeinschaft ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird, die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden sollen.

(4) Die Bringungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses auf ihre Mitglieder umzulegen.

(5) Die Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

(6) Bringungsgemeinschaften können auf deren Antrag von der Agrarbehörde vereinigt werden, wenn dies für die Erhaltung und Verwaltung der Anlagen zweckmäßiger ist. Die Rechtsverhältnisse der aufzulösenden Bringungsgemeinschaft sind zu regeln.

§ 14 S-GSG § 14


(1) In dem in § 13 Abs 2 bezeichneten Bescheid hat die Agrarbehörde auch die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft zu regeln. Diese Regelung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft,

2.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,

3.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung der Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen (Anteilsverhältnis),

4.

das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung,

5.

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Bringungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

6.

im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

(2) Bei der Bestimmung des Anteilverhältnisses (Abs 1 Z 3) einschließlich dessen Abänderung ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche, Benützung der Bringungsanlage und Gebäudestand Bedacht zu nehmen.

(3) Haben sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Anteilsverhältnis entsprechend abzuändern. Beschlüsse, mit welchen die Anteilsverhältnisse geändert werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde kann anstelle einer Nicht-Genehmigung eines solchen Beschlusses wegen Widerspruchs zu Abs 2 die Anteilsverhältnisse selbst entsprechend ändern. Kommt ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft über eine Änderung der Anteilsverhältnisse nicht innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu Stande, hat die Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes zu entscheiden. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Mitglieder, deren Anteile sich ändern.

(4) Erhöht sich der Anteil eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft oder wird der Eigentümer eines Grundstückes nachträglich in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen, kann die Bringungsgemeinschaft von diesem einen Beitrag zu den Errichtungskosten der Bringungsanlage verlangen. Kommt darüber kein Übereinkommen zu Stande, ist der Beitrag von der Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedes zu bestimmen. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von drei Jahren ab der Rechtswirksamkeit des Beschlusses bzw der Einbeziehung gestellt werden.

 

§ 15 S-GSG § 15


(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 13 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder auf Antrag des Mitgliedes oder der Bringungsgemeinschaft durch behördliche Verfügung, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes oder für die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nicht mehr gegeben sind.

§ 16 S-GSG § 16


(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung erlischt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, die nach der Dauer der Mitgliedschaft fällig werden.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Bringungsgemeinschaft hat zu diesem Zwecke dem Mitglied den hienach auf dieses entfallenden Betrag in einer Rechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen die Vorschreibung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist beim Obmann oder der Obfrau der Bringungsgemeinschaft schriftlich einzubringen. Wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, ist der Einspruch an die Agrarbehörde weiterzuleiten, die ausschließlich im Rahmen der im Einspruch geltend gemachten Gründe zu entscheiden hat. Wurde ein Einspruch nicht erhoben, so wird der in der Rechnung vorgeschriebene Betrag mit Ablauf der zweiwöchigen Frist fällig.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.

 

§ 17 S-GSG § 17


(1) Bei Besorgung ihrer Aufgaben unterliegt die Bringungsgemeinschaft der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Diese Aufsicht ist dahin auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Agrarbehörde ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten; diese ist verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Die Agrarbehörde hat eine Bringungsgemeinschaft, die ihre Aufgaben vernachlässigt, zu verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Die Bestimmungen des § 11 bleiben unberührt.

(3) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernächlässigen die Organe die der Bringungsgemeinschaft obliegenden Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.

§ 18 S-GSG § 18


Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1.

Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,

2.

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,

3.

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 beigelegt werden konnten.

§ 18a S-GSG § 18a


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.

(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 19 S-GSG § 19


Während des Verfahrens sind die agrarbehördlichen Organe und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke, Anlagen und Objekte zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.

§ 20 S-GSG § 20


(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn durch den Widerruf der Erklärung der Zweck und das Ergebnis des Verfahrens nicht vereitelt oder gefährdet wird.

§ 21 S-GSG § 21


Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

§ 22 S-GSG § 22


(1) Wer

1.

eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt;

2.

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse auszuüben;

3.

Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und in den Fällen der Z 2 und 3 mit Geldstrafe bis 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).

§ 22a S-GSG § 22a


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl I Nr 111/2010;

2.

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl I Nr 103; Gesetz BGBl I Nr 40/2012.

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), das Forstgesetz 1975, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gelten als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung.

§ 23 S-GSG § 23


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1955, LGBl Nr 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl 169/1962, außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1955 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften des in Abs 1 angeführten Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die nach dem im Abs 1 angeführten Gesetz im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Angaben über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Bringungsgenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge.

(5) Die §§ 5 Abs 2 und 18a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 24 S-GSG § 24


(1) Die §§ 2 Abs 4, 5, 9, 10 und 11, 3 Abs 1, 2 und 2a, 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 2, 6, 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1 und 8, 13 Abs 3 und 6, 14 Abs 3 und 4, 16 Abs 2 und 3, 19, 22 Abs 1 und 2, 22a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 ist nur auf Verfahren anzuwenden, in welchen bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt noch keine mündliche Verhandlung der Agrarbehörde zur Einräumung oder Beurkundung eines Bringungsrechts stattgefunden hat.

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (S-GSG) Fundstelle


Gesetz vom 28. Jänner 1970 über die Regelung der land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 – GSG)
StF: LGBl Nr 41/1970

Änderung

LGBl Nr 90/1971

LGBl Nr 44/1975

LGBl Nr 23/1989

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 79/2014 (Blg LT 15. GP: RV 117, AB 196, jeweils 3. Sess)

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