Art. 1 § 9 PSG Stiftungserklärung

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Widmung des Vermögens;

2.

den Stiftungszweck;

3.

die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;

4.

den Namen und den Sitz der Privatstiftung;

5.

den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;

6.

die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;

2.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;

3.

Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;

4.

die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;

5.

im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;

6.

Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;

7.

die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;

8.

den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);

9.

Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;

10.

die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;

11.

die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;

12.

die Bestimmung eines Letztbegünstigten;

13.

Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;

14.

die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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