Art. 1 § 5 PSG Begünstigter

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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