Gesamte Rechtsvorschrift OpferFG

Opferfürsorgegesetz

OpferFG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.02.2019

§ 1 OpferFG Personenkreis.


(1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a)

im Kampfe gefallen sind,

b)

hingerichtet worden sind,

c)

an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d)

an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v.H. gemindert ist oder gemindert war, oder

e)

nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a)

der Verlust des Lebens,

b)

der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c)

eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert ist,

d)

der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e)

der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f)

eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g)

ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h)

das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i)

eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,

j)

eine Zwangssterilisation.

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

a)

die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b)

die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c)

Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,

d)

eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a)

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b)

zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c)

am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d)

ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.

(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

§ 2 OpferFG Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.


(1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:

a)

Begünstigungen:

1.

auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (§§ 5 und 5a);

2.

bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);

3.

bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);

4.

bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);

5.

Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);

6.

durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10);

b)

Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach 4 Abs. 1:

1.

Rentenfürsorge ( 11);

2.

Heilfürsorge ( 12);

3.

Kinderfürsorge ( 13);

c)

Entschädigungsmaßnahmen für:

1.

erlittene Haft (§§ 13a und 13c);

2.

entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);

3.

politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);

4.

erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3 OpferFG Anmeldung und Verfahren.


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.

(3) Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.

(4) Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

§ 3a OpferFG Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

§ 4 OpferFG Amtsbescheinigung und Opferausweis.


(1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.

(2) Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.

(3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.

(4) Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.

(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2001)

§ 5 OpferFG Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge


Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

§ 5a OpferFG


(1) Die Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geregelt.

(2) Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.

§ 6 OpferFG Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.


Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23 Abs. 5 Gewerbeordnung findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: “Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183”. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.

2.

Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

3.

Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

4.

Die bevorzugte Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

5.

Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 645 546,61 € (Anm. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.

6.

Die Zeit die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

________________________

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 652 647,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 655 910,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 662 469,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 672 406,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 689 217,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 700 244,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 712 148,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 735 361,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 747 407,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 756 376,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 776 798,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 798 548,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 817 714,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 831 615,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 841 594,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 848 327,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 866 990,50 €)

§ 7 OpferFG Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften


(1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 8 OpferFG Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.


(1) In allen Vorschriften und Verfahren, betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten, und bei der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich der Siedlerstellen und Kleingärten soweit die Landesgesetzgebung dies bestimmt.

(2) Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum des Bundes oder einer von ihm verwalteten Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis zu vergeben.

§ 9 OpferFG Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer- und Gebührenpflicht.


(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt.

(2) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen der besondere Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

(3) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen weitere steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.

§ 10 OpferFG Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.


Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.

§ 11 OpferFG Rentenfürsorge.


(1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 49,60 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

 

a) anspruchsberechtigte Opfer

1 132,30 €,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

1 038,40 €,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben

1 553,60 €.

 

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(8) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente. Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(9) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(10) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90. Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des § 11a Abs. 1 und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Abs. 4 durch Verordnung festzustellen.

(11) Alle Empfänger von Renten haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(12) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v.H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(13) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

§ 11a OpferFG Anpassung von Versorgungsleistungen


(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

§ 11b OpferFG Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen


(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

§ 11c OpferFG Rentenkommission


(1) Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.

(2) Die Mitglieder der Rentenkommission werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Die Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Bundesleitungen der ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vom Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 12 OpferFG Heilfürsorge.


(1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht hat ihnen die Österreichische Gesundheitskasse für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.

(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der Österreichische Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 ASVG festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 ASVG für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, Inhaber eines Opferausweises und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 und 6 beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 ASVG) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Krankengeld gewähren.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten anzunehmen ist, daß durch diese Maßnahmen das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.

(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Ersatzbeträge in den Fällen des Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

§ 12a OpferFG Sterbegeld.


(1) Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 963,35 € (Anm. 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € (Anm. 2), so sind lediglich 385,75 € (Anm. 2) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des 11a vervielfachten Beträge.

(2) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten), ist eine solche (ein solcher) nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

_______________________

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 973,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 978,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 988,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 1 003,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 1 028,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 1 045,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 1 062,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 1 098,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 1 115,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 1 128,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 1 159,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 1 191,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 1 220,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 1 241,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 1 256,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 1 266,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 1 293,90 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 390,00 €

ab 1.1.2003: 392,00 €

ab 1.1.2004: 395,90 €

ab 1.1.2005: 401,80 €

ab 1.1.2006: 411,80 €

ab 1.1.2007: 418,40 €

ab 1.1.2008: 425,50 €

ab 1.1.2009: 440,00 €

ab 1.1.2010: 446,60 €

ab 1.1.2011: 452,00 €

ab 1.1.2012: 464,20 €

ab 1.1.2013: 477,20 €

ab 1.1.2014: 488,70 €

ab 1.1.2015: 497,00 €

ab 1.1.2016: 503,00 €

ab 1.1.2017: 507,00 €

ab 1.1.2018: 518,20 €)

§ 13 OpferFG Kinderfürsorge.


An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

1.

Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,

2.

Bevorzugung bei Erholungs- bzw. Studienaufenthalten im In- und Auslande,

3.

Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,

4.

Bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.

§ 13a OpferFG Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft und entstandene Haft- und Gerichtskosten.


(1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind.

(2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises waren oder den Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender Reihenfolge zu:

a)

der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a, b oder c entsprechen;

b)

den Kindern (ehelichen, unehelichen und Wahlkindern), deren Lebensunterhalt vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme oder der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten wurde oder hätte bestritten werden müssen, wenn das Opfer nicht im Zusammenhang mit unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu außerstande gesetzt worden wäre; Kinder, die während oder nach der Haft des Opfers geboren worden sind, stehen den oben genannten Kindern gleich;

c)

den Eltern.

(3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Absatzes 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten) eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes) ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht kommenden Rentenleistungen (§ 11) nicht übersteigt.

(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers schließt eine Anspruchsberechtigung aus.

(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 62,50 Euro. Mehrere Haftzeiten sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern (Abs. 2 lit. b), deren beide Elternteile in Haft waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der Höhe von je 93,75 Euro. Hinterbliebenen steht Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3) sind zur ungeteilten Hand (§ 892, 893 ABGB) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. Ist das Opfer in der Haft gestorben, gebührt der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern sie bis zum 9. Mai 1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Entschädigung von mindestens 726,73 Euro. Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch, sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als Opfer des Kampfes im Sinne des § 1 Abs. 1 gefallen ist.

(7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gebührt eine Entschädigung von 93,75 Euro für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden Haft.

(8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat.

(9) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt bei Personen, die in gerichtlicher oder polizeilicher Haft angehalten worden sind, als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des Gerichtes bewiesen (§ 21 Todeserklärungsgesetz 1950).

§ 13b OpferFG


Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen.

§ 13c OpferFG


(1) Personen, die am 13. März 1938 die

österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.

(3) Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten Opfern sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:

a)

der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;

b)

Kindern, auf welche die Bestimmungen des 13a Abs. 2 lit. b zutreffen;

c)

Eltern.

(4) Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen, die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

§ 13d OpferFG


(1) Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4.

(2) Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(5) Über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).

§ 13e OpferFG


Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, gewährt.

§ 14 OpferFG Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden.


(1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.

(2) Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren, die

a)

um Verfolgungen im Sinne des 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

b)

aus Gründen des 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

c)

auf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;

d)

im Zuge der nationalen Verfolgung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 aus einem innerhalb der derzeitigen österreichischen Grenzen gelegenen Ort in Gebiete außerhalb dieser Grenzen ausgesiedelt wurden.

(3) Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten - sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu gewärtigen hatten - als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a.

(4) Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 25,44 Euro. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(5) Von der Entschädigung gemäß Abs. 4 sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(6) Ist für eine der in Abs. 2 angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß §§ 13a oder 13c gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende Entschädigung angerechnet.

(7) Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit. c anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte handelt.

§ 14a OpferFG


(1) Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 436,04 Euro zu gewähren.

(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.

§ 14b OpferFG


(1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 Euro.

(2) Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 Euro, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.

(3) Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

§ 14c OpferFG


Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 436,04 Euro. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.

§ 14d OpferFG


(1) Von den Entschädigungen gemäß § 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des 13d sinngemäß anzuwenden.

§ 15 OpferFG Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.


(1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt:

a)

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei hinterbliebenen Ehegatten bzw. Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;

c)

bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 4) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand.

(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.

(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat.

(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.

(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 und Heilfürsorge nach 12 besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung wegen einer solchen Verurteilung nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung aus diesem Grund eingezogen worden ist.

(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

1.

die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;

2.

die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.

Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 5 gewährt.

§ 15a OpferFG Härteausgleich


(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 16 OpferFG Verfahrensbestimmungen.


(1) Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 11a oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

§ 17k OpferFG Einmalzahlung


(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.

(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 17l OpferFG


Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

§ 17m OpferFG


Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.

§ 17n OpferFG


Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

§ 17o OpferFG


Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

§ 17p OpferFG


Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.

§ 17q OpferFG Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung


  1. (1)Absatz einsVersorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
  2. (2)Absatz 2Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 17 OpferFG Opferfürsorgekommission.


(1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.

(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für:

a)

je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten;

b)

je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.

(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder.

(5) Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 17a OpferFG Schluß- und Übergangsbestimmungen


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 1, 6, 11, 12a und 15.

§ 17b OpferFG


Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17c OpferFG


(1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17d OpferFG


Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 Euro) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 Euro). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.

§ 17e OpferFG


Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.

§ 17f OpferFG Zuschuss zu den Energiekosten


Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.

§ 17g OpferFG


Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

§ 17h OpferFG Einmalzahlung für das Jahr 2008


(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen oder eine Einmalzahlung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 17i OpferFG Einmalzahlung für das Jahr 2010


(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 17j OpferFG


§ 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18 OpferFG


(1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, BGBl. Nr. 34/1946, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17.Juli 1945, StGBl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. 4 angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.

(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.

(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.

(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.

(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.

(11) Ansprüche, die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.

(12) Bringen die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Abs. 11 gegeben sind.

(13) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des § 11 Abs. 6 zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 6. Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des § 11 Abs. 6 mit BGBl. I Nr. 86/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(15) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(16) Beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren.

(17) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Landeshauptmann oder auf ein Amt der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Opferfürsorgegesetz Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(18) Die Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sämtliche für die Übernahme und Verarbeitung der zum oder nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 voraussichtlich zahlungsrelevanten Opferfürsorgefälle erforderlichen Daten und Aktenunterlagen zeitgerecht zu übermitteln. Die BRZ GmbH hat bei dieser Übergabe und Verarbeitung entsprechend mitzuwirken.

(19) Die Ämter der Landesregierungen haben auf Anfrage dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die nötigen Auskünfte aus den bei den Ländern verbliebenen Akten zu erteilen und ihm die vorhandenen Daten und Unterlagen zu übermitteln.

(20) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 folgenden Tag an gesetzt werden.

(21) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.

§ 19 OpferFG


(1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(10) Die §§ 1 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 lit. i und j, 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 6 bis 13, 12 Abs. 1 und Abs. 2 erster und letzter Satz, 15 Abs. 8 letzter Satz sowie 18 Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005 sowie die Aufhebung des bisherigen § 11 Abs. 7 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(11) § 18 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(12) § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(13) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(14) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.

(15) Die §§ 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 1 und 3, 11b Abs. 2, 11c Abs. 1 und 2, Abs. 4 erster Satz sowie die Überschrift zu § 11 c, 13d Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 4, 15a Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 vierter Satz und 18 Abs. 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(16) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 außer Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3a samt Überschrift, 13d Abs. 4 und 5, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(18) § 11 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden.

(19) § 12 Abs. 1, 2 erster Satz und 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel

Art. 1 OpferFG (weggefallen)


Art. 1 OpferFG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Art. 2 OpferFG


Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung und Ausstellung einer Amtsbescheinigung auf Grund des Artikels I bis 31. Dezember 1988 eingebracht, so ist von Amts wegen auch über den Anspruch auf Unterhaltsrente abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist sodann vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an zuzuerkennen.

Art. 3 OpferFG


(Anm.: Abs. 1 und Abs. 2 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

Art. 5 OpferFG


(1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden, wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die im § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni 1990 ergebenden einmaligen Sonderzahlungen und die für diesen Zeitraum zu Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten außerordentlichen Sonderzahlungen haben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 25 des Heeresversorgungsgesetzes außer Betracht zu bleiben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz mit dem 1,010fachen zu vervielfachen, wenn der Anfall oder die letzte Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. In gleicher Weise sind die im § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes angeführten Krankenversicherungsbeiträge zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Art. 6 OpferFG


(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Art. 7 OpferFG


(Anm.: Abs. 1 betrifft Kriegsopferversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 2 betrifft Heeresversorgungsgesetz)

(3) Abweichend von den Bestimmungen der § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß § 11 Abs. 2 und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

Art. 8 OpferFG


(1) Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Abs. 6 haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a)

einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b)

einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

a)

für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;

b)

für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.

(7) Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.

(8) Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß § 60 AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes. Art. 11 Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.

(9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Art. 34 OpferFG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(Anm.: Abs. 11 und Abs. 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Art. 79 OpferFG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Opferfürsorgegesetz (OpferFG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz).
StF: BGBl. Nr. 183/1947 (NR: GP V RV 403 AB 434 S. 59. BR: S. 22.)

Änderung

BGBl. Nr. 29/1948 (NR: GP V RV 505 AB 509 S. 72. BR: S. 26.)

BGBl. Nr. 218/1948 (NR: GP V RV 689 AB 703 S. 89. BR: S. 35.)

BGBl. Nr. 58/1949 (NR: GP V IA 164/A AB 804 S. 103. BR: S. 39.)

BGBl. Nr. 198/1949 (NR: GP V IA 183/A u. 198/A AB 971 S. 117. BR: S. 46.)

BGBl. Nr. 214/1950 (NR: GP VI RV 214 AB 229 S. 32. BR: S. 56.)

BGBl. Nr. 160/1951 (NR: GP VI RV 404 AB 429 S. 62. BR: S. 66.)

BGBl. Nr. 8/1952 (NR: GP VI RV 481 AB 486 S. 77. BR: S. 69.)

BGBl. Nr. 180/1952 (NR: GP VI AB 646 S. 97. BR: S. 77.)

BGBl. Nr. 217/1952 (VfGH)

BGBl. Nr. 109/1953 (NR: GP VII RV 80 AB 131 S. 15. BR: S. 86.)

BGBl. Nr. 173/1954 (NR: GP VII IA 111/A AB 351 S. 44. BR: S. 96.)

BGBl. Nr. 186/1955 (NR: GP VII RV 560 AB 607 S. 78. BR: S. 108.)

BGBl. Nr. 77/1957 (NR: GP VIII IA 35/A AB 215 S. 27. BR: S. 124.)

BGBl. Nr. 289/1959 (NR: GP IX IA 54/A AB 119 S. 22. BR: S. 154.)

BGBl. Nr. 226/1960 (VfGH)

BGBl. Nr. 101/1961 (NR: GP IX IA 125/A AB 387 S. 63. BR: S. 173.)

BGBl. Nr. 18/1962 (NR: GP IX IA 145/A AB 508 S. 90. BR: S. 181.)

BGBl. Nr. 91/1962 (NR: GP IX RV 573 AB 588 S. 95. BR: S. 186.)

BGBl. Nr. 175/1962 (NR: GP IX RV 595 AB 661 S. 100. BR: S. 190.)

BGBl. Nr. 218/1962 (NR: GP IX IA 190/A AB 761 S. 104. BR: S. 193.)

BGBl. Nr. 9/1963 (K über Idat)

BGBl. Nr. 10/1963 (K über Idat)

BGBl. Nr. 255/1963 (NR: GP X RV 217 AB 233 S. 25. BR: S. 207.)

BGBl. Nr. 323/1963 (NR: GP X RV 285 AB 317 S. 40. BR: S. 211.)

BGBl. Nr. 307/1964 (NR: GP X IA 124/A AB 581 S. 71. BR: S. 223.)

BGBl. Nr. 83/1965 (NR: GP X IA 160/A AB 701 S. 78. BR: S. 226.)

BGBl. Nr. 8/1967 (NR: GP XI RV 295 AB 328 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 259/1967 (NR: GP XI RV 516 AB 595 S. 63. BR: S. 257.)

BGBl. Nr. 205/1969 (NR: GP XI RV 1250 AB 1290 S. 141. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 352/1970 (NR: GP XII RV 164 AB 208 S. 18. BR: S. 295.)

BGBl. Nr. 164/1972 (NR: GP XIII RV 234 AB 271 S. 27. BR: S. 310.)

BGBl. Nr. 327/1973 (NR: GP XIII RV 719 AB 788 S. 76. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 329/1973 (NR: GP XIII RV 730 AB 791 S. 76. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 93/1975 (NR: GP XIII RV 1419 AB 1441 S. 135. BR: S. 338.)

BGBl. Nr. 389/1976 (NR: GP XIV RV 179 AB 280 S. 30. BR: S. 354.)

BGBl. Nr. 613/1977 (NR: GP XIV RV 628 AB 667 S. 71. BR: S. 369.)

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 62/1979 (NR: GP XIV RV 1096 AB 1129 S. 117. BR: S. 383.)

BGBl. Nr. 111/1979 (NR: GP XIV RV 1158 AB 1205 S. 120. BR: S. 384.)

BGBl. Nr. 225/1980 (NR: GP XV RV 299 AB 336 S. 33. BR: S. 397.)

BGBl. Nr. 582/1980 (NR: GP XV RV 541 AB 560 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 595/1981 (NR: GP XV RV 896 AB 947 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 650/1982 (NR: GP XV RV 1316 AB 1348 S. 136. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 543/1983 (NR: GP XVI RV 53 AB 86 S. 16. BR: AB 2753 S. 438.)

BGBl. Nr. 212/1984 (NR: GP XVI RV 200 AB 248 S. 41. BR: AB 2826 S. 446.)

BGBl. Nr. 564/1986 (NR: GP XVI RV 1086 AB 1105 S. 159. BR: AB 3199 S. 480.)

BGBl. Nr. 614/1987 (NR: GP XVII RV 329 AB 381 S. 38. BR: AB 3378 S. 494.)

BGBl. Nr. 197/1988 (NR: GP XVII RV 470 AB 513 S. 56. BR: AB 3457 S. 499.)

BGBl. Nr. 749/1988 (NR: GP XVII RV 782 AB 853 S. 88. BR: AB 3622 S. 510.)

BGBl. Nr. 648/1989 (NR: GP XVII RV 1103 AB 1149 S. 124. BR: AB 3789 S. 523.)

BGBl. Nr. 285/1990 (NR: GP XVII RV 1284 AB 1327 S. 143. BR: AB 3872 S. 530.)

BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 687/1991 (NR: GP XVIII RV 283 AB 316 S. 47. BR: AB 4161 S. 547.)

BGBl. Nr. 17/1993 (NR: GP XVIII IA 436/A AB 909 S. 99. BR: AB 4422 S. 563.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 335/1993 (NR: GP XVIII RV 932 AB 968 S. 114. BR: 4520 AB 4522 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

BGBl. Nr. 27/1994 (NR: GP XVIII RV 1300 AB 1407 S. 149. BR: AB 4691 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 433/1995 (NR: GP XIX RV 180 AB 209 S. 40. BR: 5018 AB 5020 S. 601.)

BGBl. Nr. 830/1995 (NR: GP XIX IA 408/A AB 390 S. 57. BR: AB 5122 S. 606.)

BGBl. I Nr. 139/1995 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 12/2001 (NR: GP XXI AB 476 S. 55. BR: AB 6301 S. 672.)

BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

BGBl. II Nr. 34/2002 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 41/2002 (NR: GP XXI AB 986 S. 91. BR: AB 6571 S. 684.)

BGBl. II Nr. 455/2002 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 198/2003 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 52/2004 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 504/2004 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 48/2005 (NR: GP XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 32004L0080]

BGBl. I Nr. 86/2005 (NR: GP XXII IA 614/A AB 1024 S. 116. BR: AB 7354 S. 724.)

BGBl. II Nr. 3/2006 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. II Nr. 25/2007 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 16/2008 (NR: GP XXIII RV 304 AB 354 S. 40. BR: AB 7877 S. 752.)

BGBl. II Nr. 28/2008 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. II Nr. 442/2008 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 436/2009 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 4/2010 (NR: GP XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)

BGBl. II Nr. 456/2010 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 420/2011 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 18/2012 (NR: GP XXIV RV 1633 AB 1663 S. 144. BR: 8666 AB 8681 S. 805.)

BGBl. I Nr. 96/2012 (NR: GP XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)

BGBl. II Nr. 468/2012 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 59/2013 (NR: GP XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)

BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

BGBl. II Nr. 462/2013 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 330/2014 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 57/2015 (NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)

BGBl. II Nr. 424/2015 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 386/2016 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 16/2017 (NR: GP XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1990
2. Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

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