§ 34 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Behörde hat die Entwicklungen bei den für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a relevanten besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen. Die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen sind auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch nachgekommen werden, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen wird.

(2) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Behörde mitzuteilen, ob sich die ihre bzw. seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken geändert haben; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27a Abs. 5 zu enthalten. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(3) Auf Aufforderung der Behörde hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(4) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber Maßnahmen im Sinn des zweiten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinn des § 27a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. § 33 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinn des Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 5 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinn dieser Bestimmung neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektion (§ 35) erlangten Informationen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(5) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 2 und 4 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinn der Abs. 2 und 4 entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(6) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 27a Abs. 5 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze des § 27 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(7) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 4 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1.

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,

2.

dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 9 erforderlich ist oder

3.

die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(8) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforderungen gemäß § 27 nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 27 erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Anlage angestrebten Erfolg steht.

(9) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 1a Abs. 2 Z 3) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber einer Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 1a Abs. 2 Z 7. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(10) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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