§ 2 Oö. PGV 2001 § 2

Oö. PGV 2001 - Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

 

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:

 

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

 

b)

für die mündliche Fachprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. b:

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

13 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

14 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

15 Euro

 

 

für die Beisitzerinnen und Beisitzer

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

10 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

11 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

12 Euro

 

 

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

5 Euro

 

 

 

 

2.

 

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

 

 

 

 

3.

 

für die Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

 

 

4.

 

für die Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

 

 

 

 

5.

 

für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für das weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

 

 

 

 

6.

 

für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

 

 

für die Beisitzerinnen und Beisitzer je

10 Euro

 

 

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

 

 

 

 

7.

a)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 7, 10 und 12

7 Euro

 

b)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 9, 11 und 13

14 Euro

 

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012)

In Kraft seit 11.07.2012 bis 31.12.9999
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