§ 3 Oö. PGV 2001

Oö. PGV 2001 - Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

§ 3

 

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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