§ 5a Oö. PGG

Oö. PGG - Oö. Parkgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 5a

 

(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht

1.

Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder

2.

besondere Aufsichtsorgane bestellen (§ 5b bis § 5d). Die Bestellung kann befristet erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.

(3) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

 

(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

In Kraft seit 21.05.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5a Oö. PGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a Oö. PGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5a Oö. PGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5a Oö. PGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5a Oö. PGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. PGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. PGG
§ 5b Oö. PGG