Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KWLWM

Kundmachung über die bei der Wahl des Oö. Landtags in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate

Oö. KWLWM
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 9. Dezember 2013 über die bei der Wahl des Oö. Landtags in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate

StF: LGBl.Nr. 106/2013

§ 1 Oö. KWLWM § 1


Auf Grund des Ergebnisses der Registerzählung 2011 verteilen sich die bei der Wahl des Oö. Landtags zu vergebenden Mandate auf die Wahlkreise (§ 2 der Oö. Landtagswahlordnung) wie folgt:

Wahlkreis Nr.

Bezeichnung

Zahl der Mandate

1

Linz und Umgebung

12

2

Innviertel

9

3

Hausruckviertel

14

4

Traunviertel

10

5

Mühlviertel

11

 

§ 2 Oö. KWLWM § 2


Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Oö. Landtags zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten Volkszählung stattfinden (§ 3 Abs. 5 der Oö. Landtagswahlordnung).

Kundmachung über die bei der Wahl des Oö. Landtags in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate (Oö. KWLWM) Fundstelle


Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 9. Dezember 2013 über die bei der Wahl des Oö. Landtags in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate

StF: LGBl.Nr. 106/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 3 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, wird kundgemacht:

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