Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:
a) | Friedhöfe; | |||||||||
b) | die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks); | |||||||||
c) | Gebäude; | |||||||||
d) | industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen; | |||||||||
e) | Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind; | |||||||||
f) | nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne; | |||||||||
g) | Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien); | |||||||||
h) | Wildgehege (§ 6a) und Tiergärten (§ 6b). (Anm: LGBl. Nr. 13/1988) |
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