§ 12 Oö. JagdG § 12

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Erreicht ein genossenschaftliches Jagdgebiet nicht das Ausmaß von 115 Hektar und ist eine Maßnahme nach § 11 nicht möglich, so ist es von der Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Feststellung (§§ 9 und 10) als Jagdanschluß festzustellen.

(2) Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist jeder Teil für sich als Jagdanschluß festzustellen.

(3) Ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet größer als 115 Hektar und wird ein dieses Ausmaß nicht erreichender Teil

a)

vom Eigenjagdgebiet dem ganzen Umfange nach so umschlossen, daß die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und insbesondere die notwendige Breite haben, oder

b)

von einem Jagdgebiet oder mehreren Eigenjagdgebieten der in lit. a geforderten Gestalt von dem übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet derart abgetrennt, daß man auf das Trennstück nur über fremdes Jagdgebiet oder über die durch ein solches führenden Wege oder Wasserläufe gelangen kann,

so ist dieser Teil auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluß festzustellen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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