§ 9 Oö. GUFG Geltendmachung von Ansprüchen

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 7 genannten Zeitpunkt geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Abweichend davon sind Ansprüche auf Leistungen nach § 23 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Unfallheilbehandlung und, wenn diese mehr als sechs Monate dauert, innerhalb von 30 Monaten nach deren Beginn geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Der Anspruch auf Versehrtenrente ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn

a)

eine neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit, die einen Anspruch begründet, erst später oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist in wesentlich höherem Maße bemerkbar geworden ist;

b)

die bzw. der Anspruchsberechtigte an der Geltendmachung durch Umstände verhindert war, die außerhalb ihres bzw. seines Willens gelegen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b ist der Anspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Oö. GUFG
§ 10 Oö. GUFG