§ 1a Oö. GUFG § 1a

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 37 und § 41 hinsichtlich der Witwe bzw. dem Witwer und § 38 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. d sublit. bb hinsichtlich der früheren Ehefrau bzw. dem früheren Ehemann.

(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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