§ 15 Oö. GB 1998

Oö. GB 1998 - Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

§ 15

Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz

 

Auf jene Bürgermeister,

1.

die unter § 14 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder

2.

nicht unter § 13 oder § 14 fallen,

ist § 12 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach § 12 Abs. 4 letzter Satz zugunsten des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eintritt.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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