§ 7 ÖPNRV-G 1999 Schienenpersonenverkehr

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste im Personennahverkehr erbringen.

In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
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