§ 5 ÖPNRV-G 1999 Anwendungsbereich

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von öffentlichen Personennah- und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.

(2) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah- oder Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im Sinne des § 38 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
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