§ 9 NÖ HAG 1979 § 9

NÖ HAG 1979 - NÖ Hundeabgabegesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

den im § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 8 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt;

b)

die gemäß § 4 Abs. 7 vorgesehenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstattet;

c)

die gemäß § 4 Abs. 9 vorgesehene Meldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder wahrheitswidrig abgibt;

d)

die gemäß § 5 Abs. 4 vorgesehene Meldung nicht abgibt;

e)

gemäß § 7 Abs. 3 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundeabgabemarke versieht;

f)

die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 nicht oder nicht wahrheitsgemäß erteilt;

g)

den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis f angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 220,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.g angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 145,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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