§ 114 MDG Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung, Reisezulage

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes (Reisekostenvergütung, Reisezulage), der ihr durch eine Dienstreise oder eine Dienstverrichtung im Dienstort erwächst. Im Übrigen finden auf den Ersatz des Mehraufwandes folgende Bestimmungen der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, sinngemäß Anwendung:

a)

§ 2 Abs. 2 und 3,

b)

§ 3 Abs. 1 mit Ausnahme der lit. a und c, 2 sowie 5 mit der Maßgabe, dass jede Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, der die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, als Dienststelle gilt,

c)

§ 4,

d)

§ 5 mit der Maßgabe, dass jene Dienststelle, von der aus die Reise tatsächlich angetreten wurde, als Ausgangspunkt und umgekehrt jene Dienststelle, zu der die Lehrperson nach Erfüllung ihres Dienstauftrages tatsächlich zurückgekehrt ist, als Endpunkt der Reisebewegung anzusehen ist; ist der tatsächliche Ausgangs- bzw. Endpunkt nicht die Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, so ist als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reisebewegung die zum Ort der Dienstverrichtung nächstgelegene Dienststelle anzusehen,

e)

die §§ 6 und 7,

f)

§ 8 mit der Maßgabe, dass bei der Tagesgebühr Bruchteile bis zu sieben Stunden unberücksichtigt bleiben,

g)

die §§ 9, 10 und 11 und

h)

§ 16 Abs. 1, 3 und 4.

(3) Die Höhe des Kilometergeldes, der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 113 MDG
§ 115 MDG