(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. | der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als | |||||||||
a) | Wehrdienstmedaille in Bronze, | |||||||||
b) | Wehrdienstmedaille in Silber, | |||||||||
c) | Wehrdienstmedaille in Gold, | |||||||||
2. | langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als | |||||||||
a) | Wehrdienstzeichen 3. Klasse, | |||||||||
b) | Wehrdienstzeichen 2. Klasse, | |||||||||
c) | Wehrdienstzeichen 1. Klasse | |||||||||
und | ||||||||||
3. | von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille. |
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1. | hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten. |
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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