(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
1. | Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall. | |||||||||
2. | Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille | |||||||||
a) | bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder | |||||||||
b) | jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte. | |||||||||
3. | Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen. | |||||||||
4. | Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern | |||||||||
a) | eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und | |||||||||
b) | für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte. |
(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
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