(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.
(4) Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
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