§ 55b LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Nach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a öffnet die Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in ein hierfür vorbereitetes Behältnis zu legen.

(2) Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde die Briefumschläge, die gemäß § 55 Abs. 3 übermittelt wurden, und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält ein Briefumschlag mehr als ein, kein oder ein nichtamtliches Wahlkuvert, ist er auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen. Nach gründlichem Mischen und Entleeren sind die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen. Danach sind die Wahlergebnisse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. a bis e zu ermitteln, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019

In Kraft seit 03.04.2019 bis 31.12.9999
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