§ 56 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind von der Bezirkswahlbehörde mit Hilfe der Wahlzahl auf die Parteien zu verteilen (erstes Ermittlungsverfahren). Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der für den Wahlbezirk abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Zahl der dem Wahlbezirk zufallenden Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme (§ 55c Abs. 1 lit. d) enthalten ist.

(3) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlbezirkes nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreichen (Reststimmen), sind im zweiten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008

In Kraft seit 21.05.2008 bis 31.12.9999
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