§ 11 LPVG 1999 Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die

1.

Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;

2.

Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;

3.

Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;

4.

Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;

5.

Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;

6.

Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.

(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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