§ 9 LPVG 1999 Dienststellenobmann

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung haben aus ihrer Mitte den Dienststellenobmann und seinen (seine) Obmannstellvertreter zu wählen. § 5 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die Namen des Obmannes, der Stellvertreter und der übrigen gewählten Personalvertreter sind an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LPVG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LPVG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LPVG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LPVG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LPVG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 LPVG 1999
§ 10 LPVG 1999