§ 73 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

1a.

als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt;

1b.

entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;

1c.

als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach § 8b Abs 1 nicht nachkommt;

2.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

2a.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 5 nicht die Unabhängigkeit von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellt;

2b.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 7 nicht dafür sorgt, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;

2c.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 8 in seiner Kommunikations- und Markenpolitik nicht dafür sorgt, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;

2d.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 9 dem Gleichbehandlungsbeauftragten nicht Zugang zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;

3.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

4.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt;

5.

die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer nicht gemäß § 8b Abs 3 anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung (§ 8b Abs 4) weiter ausübt;

6.

entgegen § 29 Abs 1 einem Netzbetreiber den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert;

6a.

gegen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 3 bis 5 verstößt;

6b.

als Regelzonenführer einer Pflicht nach § 31 Abs 2 nicht nachkommt;

6c.

als Stromhändler einer Pflicht nach § 35 Abs 1 oder 2 nicht nachkommt;

6d.

als Versorger einer Pflicht nach § 36a nicht nachkommt;

7.

die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs 1, § 40b bzw § 77 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet;

8.

als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach § 40a nicht nachkommt;

9.

als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach § 40c Abs 5 nicht nachkommt;

9a.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018);

10.

entgegen § 45 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

11.

entgegen § 48 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

12.

entgegen § 49 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

13.

entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

14.

entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

15.

entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

16.

entgegen § 56 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

17.

entgegen § 71 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

18.

gegen die Verpflichtung gemäß § 71a Abs 3 verstößt;

19.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden.

(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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