(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
1. | im Hinblick auf das Fahrzeug | |||||||||
a) | mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg | 70 km/h, | ||||||||
auf | Autobahnen und Autostraßen | 80 km/h, | ||||||||
b) | mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse | 80 km/h, | ||||||||
auf | Autobahnen und Autostraßen | 100 km/h, | ||||||||
c) | mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind | 80 km/h, | ||||||||
auf | Autobahnen und Autostraßen | 100 km/h, | ||||||||
d) | mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird | 50 km/h; | ||||||||
2. | im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen | |||||||||
a) | beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen | |||||||||
aa) | Anhängern | 10 km/h, | ||||||||
bb) | Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4 | 25 km/h | ||||||||
cc) | land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen | 25 km/h, | ||||||||
b) | beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden, | 25 km/h, | ||||||||
c) | beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit. d angeführten Fällen | 40 km/h; | ||||||||
d) | beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen | 60 km/h, | ||||||||
auf | Autobahnen und Autostraßen | 70 km/h; | ||||||||
e) | bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen | 70 km/h, | ||||||||
auf | Autobahnen und Autostraßen | 80 km/h, | ||||||||
f) | beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt | 80 km/h, |
| |||||||
| auf Autobahnen und Autostraßen | 100 km/h, | ||||||||
g) | beim Ziehen eines leichten Anhängers | 100 km/h, | ||||||||
h) | beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt, | 25 km/h; | ||||||||
3. | im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge | |||||||||
a) | bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) | 25 km/h. | ||||||||
b) | bei Langgutfuhren | 50 km/h, | ||||||||
auf | Autobahnen und Autostraßen | 80 km/h, | ||||||||
c) | bei Großviehtransporten | 70 km/h, | ||||||||
auf | Autobahnen und Autostraßen | 80 km/h, | ||||||||
d) | bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten | 25 km/h, | ||||||||
e) | bei Fahrten gemäß | |||||||||
– | § 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist, | |||||||||
– | § 52 Abs. 5a, sofern die Fahrt im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken (§ 52 Abs. 5 lit. a) durchgeführt wird, | |||||||||
– | § 54 Abs. 2 sowie | |||||||||
– | beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist | 25 km/h. |
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
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