Gesamte Rechtsvorschrift K-S

Kärntner Schulbaufondsgesetz

K-S
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Stand der Gesetzesgebung: 25.02.2023
Kärntner Schulbaufondsgesetz - K-SBFG
StF: LGBl Nr 7/2009

§ 1 K-S


Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) und Gemeinden bei der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu unterstützen.

§ 4 K-S


Maßnahmen zu verstehen:

  1. a)

§ 6 K-S


(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:

a)

eine Förderung darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt werden;

b)

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln gesichert sein;

c)

die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen;

d)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und auf eine zumutbare Eigenleistung des Förderungswerbers nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist Bedacht zu nehmen;

e)

eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen.

(2) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass Zuschüsse rückzuerstatten sind, soweit

a)

der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig informiert worden ist oder

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c)

die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet worden ist oder

d)

vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

§ 8 K-S


3. Abschnitt

Organisation des Fonds

 

§ 8

Organe des Fonds

 

Die Organe des Fonds sind:

 

a)

das Kuratorium und

b)

der Vorsitzende des Kuratoriums.

§ 9 K-S


§ 9

Kuratorium

 

(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

die Mitglieder der Landesregierung und

b)

vier weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder.

 

(2) Je zwei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

 

(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmit-glied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

 

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

 

(5) Die Mitgliedschaft der von der Landesregierung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums endet durch:

a)

Ablauf der Funktionsperiode;

b)

Verzicht;

c)

Abberufung durch die Landesregierung;

d)

Tod.

 

(6) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

 

(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 zu bestellen.

 

(8) Vorsitzender des Kuratoriums ist – unbeschadet des § 10 Abs. 8 – das mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes betraute Mitglied der Landesregierung.

 

(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 10 K-S


(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem Mitglied des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.

(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Ersatzmitgliedes mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beschlussfassung des Kuratoriums in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren Beschlusserfordernisse erfüllt sind.

(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) noch ein anderes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

(7) Die Leiter der mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes, der Landesfinanzen, des Kärntner Schulgesetzes und des Musikschulwesens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter sowie die in der Geschäftsstelle des Fonds verwendeten Bediensteten haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu einzelnen, in ihren Aufgabenbereich fallenden Tagesordnungspunkten zu hören.

(8) Sofern in einer Sitzung des Kuratoriums ein Beschluss über die Gewährung von Einzel-förderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen gefasst werden soll, hat den Vorsitz bei diesem Tagesordnungspunkt das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung zu führen.

(9) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 11 K-S


§ 11

Aufgaben des Kuratoriums

 

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

a)

die Förderungsrichtlinien (§ 7);

b)

die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 9);

c)

die Aufnahme von Bediensteten (§ 13 Abs. 4);

d)

den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);

e)

die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 4);

f)

den Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);

g)

den Jahresbericht (§ 15 Abs. 6);

h)

die Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 4;

i)

die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.

§ 12 K-S


§ 12

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

 

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

 

(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.

 

(3) In Angelegenheiten des § 10 Abs. 8 sowie bei der Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung.

§ 13 K-S


§ 13

Geschäftsstelle

 

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.

 

(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.

 

(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. Den sonstigen Sachaufwand des Fonds, insbesondere den Aufwand für Bedienstete nach Abs. 4, hat dieser zu tragen.

 

(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

§ 16 K-S


5. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

 

§ 16

Mitwirkung der Landesregierung

an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

 

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

a)

der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);

b)

der Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);

c)

die Förderungsrichtlinien (§ 7);

d)

die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 10 Abs. 9).

§ 17 K-S


§ 17

Landesaufsicht

 

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von einem Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Aufgaben des Fonds, die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.

 

(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.

 

(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.

 

(4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.

 

(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.

 

(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 10 Abs. 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.

§ 18 K-S


6. Abschnitt

Verpflichtungen im Rahmen

der Europäischen Integration

 

§ 18

Mitteilungspflichten

 

(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wir-kungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

 

(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.

§ 19 K-S


7. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.

§ 20 K-S Übergangsbestimmungen


(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 9 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2009 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 14 Abs. 4 ist innerhalb von acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 abzuschließen.

(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten der Schulbau-fonds nach den §§ 69 bis 71 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008, auf den Fonds über.

(8) Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. d dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, mit deren baulicher Durchführung nach dem 1. Jänner 2009 begonnen wird.

(9) (entfällt)

(10) Abweichend von § 14 Abs. 3 sind die Beiträge nach § 14 Abs. 1 lit. b vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Jahr 2009 erstmals am 1. März 2009 einzubehalten.

Anlage

Kärntner Schulbaufondsgesetz (K-S) Fundstelle


LGBl Nr 35/2011

LGBl Nr 73/2012

LGBl Nr 10/2019

LGBl Nr 74/2019

LGBl Nr 18/2022

LGBl Nr 9/2023

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 

1 Ziel des Gesetzes

§ 

2 Einrichtung des Kärntner Bildungsbaufonds

§ 

3 Aufgaben des Fonds

§ 

4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt – Grundsätze der Förderung

§ 

5 Arten und Höhe der Förderung

§ 

6 Förderungsvoraussetzungen

§ 

7 Förderungsrichtlinien

3. Abschnitt – Organisation des Fonds

§ 

8 Organe des Fonds

§ 

9 Kuratorium

§ 10

Sitzungen des Kuratoriums

§ 11

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

§ 13

Geschäftsstelle

4. Abschnitt – Mittelaufbringung und Fondsgebarung

§ 14

Aufbringung der Fondsmittel

§ 15

Gebarung mit Fondsmitteln

5. Abschnitt – Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§ 16

Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

§ 17

Landesaufsicht

6. Abschnitt – Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration

§ 18

Mitteilungspflichten

7. Abschnitt – Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20

Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

 

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