§ 50 K-LSchV § 50

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulart/Schulstufe  Ausmaß in Kalendertagen

An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a

1.

Schulstufe            13

2.

Schulstufe            13

3.

Schulstufe             13

An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b

1.

bis 4. Schulstufe            insgesamt 8

An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c

1.

Schulstufe             13

2.

Schulstufe            8

3.

Schulstufe            4

4.

Schulstufe             15

An Schulen

gemäß § 3 Abs. 1 lit. d  insgesamt 3

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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