§ 59 K-LSchV § 59

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Schüler haben am Unterricht und an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten – sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
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