Gesamte Rechtsvorschrift IUUFV

IUU-Fischerei-Verordnung

IUUFV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 IUUFV Geltungsbereich


Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei):

1.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1,

2.

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ABl. Nr. L 280 vom 27.10.2009 S. 5.

§ 2 IUUFV Zuständigkeit


Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig.

§ 3 IUUFV Direkteinfuhren


Im Falle des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelangen die Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 dieser Verordnung am Bestimmungsort zur Anwendung.

§ 4 IUUFV Einfuhrvorgänge und -mengen


Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt:

1.

Einfuhrvorgänge: 20 Einfuhrsendungen pro Jahr,

2.

Einfuhrmengen: 20.000 kg pro Jahr.

§ 5 IUUFV Kosten


Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.

§ 6 IUUFV Berichtspflicht


(1) Das BAES teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

(2) Das BAES übermittelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kopien seiner Mitteilungen an die Europäische Kommission, Flaggenstaaten und Drittländer.

§ 7 IUUFV Aufbewahrungspflicht von Belegen


Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

§ 8 IUUFV Duldungs- und Mitwirkungspflichten


(1) Jeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft

a)

das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,

b)

Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,

c)

während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,

d)

erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und

e)

im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(2) Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.

§ 9 IUUFV Strafbestimmungen


Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er

1.

Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder

2.

Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oder

3.

beabsichtigte Einfuhren dem BAES nicht meldet, nicht richtig meldet oder die dafür vorgesehenen Meldefristen nicht einhält oder

4.

mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei handelt oder

5.

IUU-Fischerei betreibt oder unterstützt oder

6.

die in den in § 1 genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.

§ 10 IUUFV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

IUU-Fischerei-Verordnung (IUUFV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Umsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 382/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 4 Z 1, 2, 22 und 24 des Marktordnungsgesetzes 2007 – (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird – hinsichtlich des § 15 Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

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